Motorik- Tanz- Artistik 2014 (MOTA)
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verein führt den Namen „Motorik- Tanz- Artistik (2014)“.
Die Kurzbezeichnung lautet „MOTA“. - Er hat seinen Sitz in Salzburg und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und benachbartes Ausland.
- Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
§ 2: Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die körperliche, künstlerische, circensische und geistige Ertüchtigung der Bevölkerung durch sportliche Betätigung.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- Als ideelle Mittel dienen:
- Pflege des Sports in anerkannten Sportarten, insbesondere Turnen, Tanz, Akrobatik und Artistik;
- allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gesundheitsbewegung;
- Pflege von Kooperationen zwischen Vereinen aus unterschiedlichen Sportarten;
- Kooperation und Förderung von Motorik, Tanz und Artistik in Bildungseinrichtungen;
- Kooperation mit Sozial- und Heilpädagogischen Einrichtungen;
- Durchführung von Wettkämpfen, Sportfesten und anderen sportlichen Veranstaltungen;
- Durchführung von Schauvorführungen;
- Errichtung von Sportstätten, Trainingsstätten, Spielplätzen, Bewegungsparks;
- Errichtung einer Biblio- und Mediathek;
- Aus- und Weiterbildung von Mitgliedern im Rahmen des Vereinszwecks;
- Alle sonstige dem Vereinszweck dienliche Mittel.
- Förderung der zeitgenössischen Kunst
- Vergabe von Stipendien für weiterführende Fort- /Ausbildungen im Sinne des Vereinszweckes
- Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
- Beiträge der Mitglieder;
- Geld- und Sachspenden;
- Bausteinaktionen,
- Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen;
- Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder);
- Erbschaften, Schenkungen und Vermächtnisse;
- alle sonstige dem Vereinszweck dienliche Maßnahmen.
- Veranstaltung von Schauvorführungen
- Veranstaltung von Vereinsfesten
- Charity- Veranstaltungen zur Vergabe von Stipendien
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
- Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines eigenen Mitgliedsbeitrags fördern.
- Um den Verein besonders verdienten Mitgliedern kann auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Diese kann auch mit einer Ehrenfunktion verbunden werden.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt wird nur zum nächsten Semesterbeginn (15. März und 15. September) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Wichtige Gründe sind insbesondere:
- grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane;
- unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines;
- Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.
- Verhalten/Benehmen, das die Durchführung eines geregelten Sportunterrichts nicht mehr möglich macht.
- Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Generalversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
- Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 3 genannten Gründen von der Mitgliederversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden. Gegen diesen Beschluss ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
- Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie sonstige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Sportgeräte, Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern nach § 9 Abs. 6 dieser Statuten zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
§ 8: Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (§§ 9 und 10),
- der Vorstand (§§ 11 bis 13),
- die Rechnungsprüfer (§ 14),
- das Schiedsgericht (§ 15).
- Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c, d beträgt 4 Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen und findet statt auf
- Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
- schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
- Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
- Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
- Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens eine Woche vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich von mindestens fünf wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur Ehrenmitglieder und ordentliche Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 15. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Bei Mitgliedern, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 15. Lebensjahr nicht vollendet haben, obliegt das Stimmrecht bei den Erziehungsberechtigten. Für die Funktionen eines Obmannes, Finanzreferenten, Schriftführers und deren Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen.
Insbesondere sind ihr vorbehalten:- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung), unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
- Entlastung des Vorstands für die abgelaufene Funktionsperiode;
- Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
- Beschlussfassung über den Voranschlag;
- Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen;
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
- Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.
§ 11: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- 2 – 6 stimmberechtigten Mitgliedern und zwar aus:
- Obmann/Obfrau,
- Schriftführer/in und
- Kassier/in.
Jeweilige Stellvertreter können gewählt werden. Die Funktionäre können Mehrfachfunktionen ausüben.
- den Mitgliedern mit beratender Stimme und zwar:
- Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Sportstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, Frauen etc.)
- Fachwarte (Sektionsleiter) zur Koordination des Sportbetriebes einer bestimmten Sportart;
- Beiräte.
- 2 – 6 stimmberechtigten Mitgliedern und zwar aus:
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Ist mehr als die Hälfte der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
- Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die mehrheitliche Zustimmung der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
- Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder mit 2/3 Mehrheit entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 12: Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen.
- Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand bzw. den Sportausschuss beschließen.
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden;
- für einen geregelten Sportbetrieb zu sorgen;
- Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren;
- das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen;
- das Rechnungsjahr festzulegen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG);
- innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG);
- eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
- von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG);
- die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG);
- erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen;
- zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln;
- Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.
- Mitgliedsbeiträge festzulegen und gegebenenfalls aufgrund von wandelnden Bedingungen (Trainerkosten, Mietkosten,…) zu adaptieren.
- alle von der Generalversammlung übertragenen Angelegenheiten gem. § 10 Abs. 2.
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
- Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
- Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und eines weiteren stimmberechtigten Vorstandmitglieds, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen stimmberechtigten Vorstandsmitglieds.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 3 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
- Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße ordnungsgemäße Vermögensgebarung des Vereines verantwortlich. Er hat insbesondere darauf zu achten, dass sämtliche mit dem Verein oder einzelnen Untergliederungen (z.B. Sektionen, Sparten) zusammenhängende finanzielle Dispositionen ordnungsgemäß verbucht werden. Er ist dem Obmann und/oder seinen Stellvertretern sowie den Rechnungsprüfern (bzw. dem Abschlussprüfer) gegenüber verpflichtet, jederzeit Auskunft zu geben und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.
- Die Referenten, Fachwarte (Sektionsleiter) und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.
- Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen. Falls keine Stellvertreter gewählt werden, vertreten sich die Vorstandsmitglieder gegenseitig.
§ 14: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist; müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) (§ 21 Abs. 2 VerG).
Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
- Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Generalversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Generalversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
- Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe des § 11 Abs. 9 bis 11 sinngemäß.
§ 15: Schiedsgericht
- Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Unterlässt eine Seite die Nennung eines Schiedsrichters trotz Aufforderung durch den Obmann, ist dieser durch die Vereinsleitung zu bestimmen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen, für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.
- Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).